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 Ich wünsche Ihnen auch im Namen meiner Mitarbeiterin eine ruhige, friedliche und vor allem gesunde Adventszeit, ein festliches aber fröhliches Weihnachten mit Zeit zur Entspannung und Besinnung auf die wirklich wichtigen Dinge und einen guten Start ins Neue Jahr 2024 mit vielen Lichtblicken, Freude, und Gesundheit. Das Betreuungsbüro ist von 18.12.23 bis 05.01.2024 geschlossen. Wir sind ab 8. Januar 2024 wieder für Sie da.

 

 Der Berufsvormund ist der gesetzliche Vertreter eines Mündels. Der Berufsvormund ist in den Aufgabenkreisen der Personensorge und der Vermögenssorge tätig. Er ist verpflichtet, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen und ihn gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Er hat dem Gericht gegenüber regelmäßig zu berichten und die Vermögensverwaltung nachvollziehbar nachzuweisen. Das Vermögen des Mündels ist grundsätzlich mündelsicher anzulegen. Einzelne Vermögensverfügungen bedürfen der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung. Der Berufsvormund wird durch das Familiengericht bestellt (§ 1789 BGB).


Das Familiengericht soll eine Person auswählen, die nach ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Vormundschaft geeignet ist (§ 1779 Absatz 2 Satz 1 BGB). Der Familienrichter erwartet von dem Berufsvormund, den er im Einzelfall bestellt, ein Mindestmaß an Professionalität. Hierzu gehört eine gewisse Lebenserfahrung und Fachwissen. In der Praxis werden häufig Bewerber aus sozialen Berufen – wie Sozialpädagogen/Sozialarbeiter, Psychologen, Berufsbetreuer, Erzieher oder andere Berufe mit Berührung zum Jugendhilferecht – bevorzugt.

 

Gerade in der jetzigen Situation werden für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge Berufsvormünder dringend gebraucht. Seit 1.10.2015 bin ich als Berufsvormund bestellt.

 

Weiterhin bin ich auch als Ergänzungspfleger tätig:

Unter einer Ergänzungspflegschaft versteht man die gerichtliche Übertragung eines Teilbereiches der elterlichen Sorge für einen Minderjährigen auf eine andere Person. Wegen der hohen Voraussetzungen, die bei einem Entzug der gesamten elterlichen Sorge vorliegen müssen, erfolgt oft nur ein Teilentzug der elterlichen Sorge und die Bestellung eines Ergänzungspflegers.