Ihre Browserversion ist veraltet. Wir empfehlen, Ihren Browser auf die neueste Version zu aktualisieren.

Aufgabe des Betreuers ist es, als gesetzlicher Vertreter im festgelegten Umfang für den Betreuten zu handeln. Insoweit stehen das Wohl des Betroffenen und seine Vorstellungen und Wünsche immer im Vordergrund.
Im Rahmen der festgelegten Aufgabenkreise vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich; er hat damit die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
Der Betreute selbst kann wirksame Willenserklärungen abgeben und Rechtsgeschäfte eingehen, es sei denn, er ist geschäftsunfähig bzw. es besteht ein Einwilligungsvorbehalt.
Ist der Aufgabenkreis mit einem Einwilligungsvorbehalt versehen, so sind die Rechtsgeschäfte der betroffenen Person erst mit der Einwilligung des Betreuers rechtsgültig.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schreibt keine typischen Aufgabenkreise vor. Es obliegt dem Richter, anhand der Lebenssituation und den Bedürfnissen des Betroffenen die Aufgabenkreise nach dem Erforderlichkeitsgrundsatz herauszufinden und festzulegen.

Typische Aufgabenkreise sind:

Gesundheitsfürsorge

Aufenthaltsbestimmung

Wohnungsangelegenheiten

Postangelegenheiten

Vetretung vor Behörden/Gerichten/ Institutionen

Vermögenssorge